Unternehmen mit mehr als 20 Angestellten müssen mindestens eine Person mit Behinderung beschäftigen, sonst droht die Zahlung der Ausgleichsabgabe, häufig auch »Schwerbehindertenabgabe« genannt.
Warum das so ist, in welcher Höhe die Zahlung ausfällt und wie Arbeitgeber diese vermeiden können, das erläutern wir Ihnen im Folgenden.
Häufige Fragen zur Ausgleichsabgabe:
Häufige Fragen zur Ausgleichsabgabe:
Wie funktioniert die sogenannte Schwerbehindertenabgabe?
Fünf Prozent der Arbeitsplätze müssen mit Schwerbehinderten besetzt werden. Und dies unabhängig davon, ob es im Betrieb derzeit unbesetzte Stellen gibt oder nicht. Deswegen werden diese Plätze auch als Pflichtarbeitsplätze bezeichnet. Bei kleineren Betrieben mit bis zu 59 Mitarbeitern wird die Anzahl der Pflichtarbeitsplätze abgerundet, darüber wird aufgerundet.
Arbeitgeber müssen einmal im Jahr bis zum 31. März der Agentur für Arbeit ausweisen, wie viele Menschen mit Schwerbehinderung bei ihnen beschäftigt sind. Erfüllt ein Unternehmen nicht die notwendige Anzahl an Angestellten mit Schwerbehinderung, wird die Ausgleichsabgabe fällig.
Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe?
Die Ausgleichsabgabe orientiert sich an der generellen Quote von schwerbehinderten Personen in einem Unternehmen. Sie wird fällig pro jedem Arbeitsplatz, der nicht von der gesetzlich erforderlichen Person mit Schwerbehinderung besetzt ist (sogenannte Pflichtarbeitsplätze).
Ihre Höhe beträgt:
- 125 Euro pro Monat bei einer Beschäftigungsquote von Schwerbehinderten von 3 – 4,9 Prozent
- 220 Euro pro Monat bei einer Beschäftigungsquote von 2 bis unter 2,9 Prozent
- 320 Euro pro Monat bei Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent.
Eine Beispielrechnung: Bei einem Betrieb mit 100 Mitarbeitenden, ohne eingestellte Behinderte, bedeutet dies 19.200 € pro Jahr. (5 unbesetzte Pflichtplätze á 320 € á 12 Monate)
Ist die Ausgleichsabgabe steuerlich absetzbar?
Ja, Unternehmen können diese Zahlungen steuerlich geltend machen und als Betriebsausgabe in voller Höhe abziehen.
Wer erhält die Zahlungen?
Zahlungsempfänger ist das örtliche Integrationsamt. Dieses verwendet in der Regel die eingegangenen Mittel zur beruflichen Rehabilitation schwerbehinderter Menschen.
Wie kann ich die Ausgleichsabgabe vermeiden?
Dazu haben Sie drei Möglichkeiten, die Ihnen zumindest teilweise das Entrichten der Schwerbehindertenabgabe erlassen:
1. Sie vergeben Aufträge an Behindertenwerkstätten (50% des Auftragsvolumens sind verrechenbar mit der Abgabe)
2. Personen, die bei Ihnen bereits beschäftigt ist und einen Behinderungsgrad unter 50% besitzt, lassen sich mit Schwerbehinderten gleichstellen.
3. Sie besetzen die nächsten freien Stellen mit qualifizierten Bewerbern, die eine Behinderung besitzen
Gerade die letzte Lösung birgt zwei Vorteile für Ihr Unternehmen: Sie erhalten qualifizierte Fachkräfte und sparen sich die Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt. Zudem können Sie die Anstellung von Menschen mit Behinderung auch über diverse Fördermöglichkeiten zumindest teilweise gegenfinanzieren.
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