Schwerbehinderte Menschen beschäftigen – mit diesen Leistungen hilft das Integrationsamt
Die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Betrieben zu sichern und zu fördern, ist der Kernauftrag jedes Integrationsamtes. Die Leistungen, die dieses bietet, werden aus der Ausgleichsausgabe finanziert.
Für alle Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, gilt in Deutschland eine Pflicht zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung. Ein bestimmter prozentualer Anteil – fünf Prozent um genau zu sein – dieser Arbeitsplätze muss mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden. Wer die Quote nicht erreicht, muss jährlich eine Ausgleichsabgabe abführen. Wie diese verwendet werden darf, ist gesetzlich genauestens geregelt: hauptsächlich für begleitende Hilfen im Arbeitsleben. Ein Großteil der Zahlungen wird an die Betriebe geleitet, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Die Höhe der Ausgleichsabgabe variiert nach Anzahl der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze:
- 125 Euro, Beschäftigungsquote 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent
- 220 Euro, Beschäftigungsquote 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent
- 320 Euro, Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent.
Für kleinere Betriebe und Unternehmen gibt es teilweise Erleichterungen, die gewährt werden. Auch Auftragsvergaben an Werkstätten von Behinderten können den Beitrag senken.
Doch was macht das Integrationsamt mit den Geldern? Welche Leistungen werden auf diesem Wege geschaffen und gesichert? Im Folgenden erfahren Sie mehr hierzu in unserem Kurz-Ratgeber.
Leistungen des Integrationsamts – wie werden Betriebe, die Schwerbehinderte beschäftigen, unterstützt?
Die Ausgleichsabgabe ist wie eine Art Umverteilung: Arbeitgeber, welche nicht das gesetzliche Minimum Schwerbehinderter beschäftigen, refinanzieren die Leistungen des Integrationsamts, die Arbeitgeber erhalten, die das Minimum erfüllen. Aus der Ausgleichsabgabe können so verschiedene Dienste und Angebote bereitgestellt werden, welche schwerbehinderte Mitarbeiter in Arbeitsstätten unterstützen.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Die sogenannten »Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Dienste der beruflichen Rehabilitation« sichern die Erwerbsfähigkeit von behinderten Menschen. Dies wird erreicht, indem die Leistungsfähigkeit erhalten, verbessert, hergestellt und wiederhergestellt wird. Ziel ist es hierbei, eine möglichst lange Erwerbstätigkeit zu sichern.
Als Träger von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sprich Rehabilitationsträger, kommen verschiedene Institutionen in Betracht wie die Arbeitsagentur oder diverse Versicherungen. Wer letztlich zuständig ist, wird vor allem bedingt durch die Ursache der vorliegenden Behinderung.
So ist die Bundesagentur für Arbeit zuständiger Rehabilitationsträger für die berufliche Rehabilitation, sofern kein anderer verantwortlich ist. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind strikt geschieden von Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben. Letztere wird nur von den Integrationsämtern erbracht und setzt eine Schwerbehinderung/Gleichstellung voraus.
Auch Hilfen zur Erhaltung/Erlangung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen sind Teil der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben:
- Diagnose-/Eignungsfeststellungsverfahren
- berufliche Bildungsmaßnahmen (Aus- und Fortbildung)
- spezielle Maßnahmen, die der Teilhabe am Arbeitsleben dienen
- Zuschüsse für Arbeitgeber
- technische Hilfen
- Maßnahmen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)
Wer kommt für solche Maßnahmen infrage?
Neben außerbetrieblichen Einrichtungen und speziellen Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation natürlich auch »gewöhnliche« Betriebe der freien Wirtschaft. Hierbei gilt es zu prüfen, ob für den behinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben auch über allgemeine Leistungen möglich ist. Sollte die Behinderung besondere Hilfen erforderlich machen, können bedarfsgerechte Leistungen und Maßnahmen aber selbstverständlich gefördert werden.
Begleitende Hilfe im Arbeitsleben
Begleitende Hilfen im Arbeitsleben bilden einer der Hauptaufgaben jedes Integrationsamtes nach § 185 Absatz 1 SGB IX.
Ziele, die durch diese verfolgt werden, sind:
- ein Verhindern des Absinkens in der sozialen Stellung
- eine Beschäftigung in Arbeitsplätzen, in denen Fähigkeiten und Kenntnisse voll ausgeübt und weiterentwickelt werden können
- durch Leistungen von Rehabilitationsträgern sowie Maßnahmen der Arbeitgeber soll die Befähigung zur Behauptung im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen am Arbeitsplatz sichergestellt werden.
Neben den finanziellen Hilfen an Arbeitgeber, behinderte Menschen und der fachlichen Beratung, sind auch psychosoziale Betreuung schwerbehinderter Menschen durch Integrationsfachdienste Teil der Begleitenden Hilfe. Auftretende Schwierigkeiten bei der Beschäftigung sollen verhindert oder ausgeräumt werden. Die Begleitende Hilfe beinhaltet im Arbeitsleben alle erforderlichen Leistungen, um schwerbehinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern und Kündigungen zu vermeiden.
Beispiele für mögliche Hilfen:
Leistungen für schwerbehinderte Menschen
- Beratung und Betreuung in Fragen des Arbeitslebens (persönliche Schwierigkeiten, Arbeitsplatzprobleme, Konflikte mit Kolleg/innen, Vorgesetzten/Arbeitgeber, bis zur psychosozialen Betreuung etc.
- Finanziell: Technische Arbeitshilfen, Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes, Wohnungshilfen, Erhaltung der Arbeitskraft, Fortbildungen (Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten) etc.
Leistungen für Arbeitgeber
- Beratung bei Auswahl geeigneter Arbeitsplätze, behinderungsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen (LINK), Beratung bei Fragen rund um die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, psychosoziale Beratung etc.
- Finanziell: Unterstützung bei der Schaffung neuer behinderungsgerechter Einrichtung und Gestaltung von Arbeitsstätten für schwerbehinderte Beschäftigte, außergewöhnliche Belastungen etc.
- Zuschüsse bei Gebühren zur Berufsausbildung (schwerbehinderte Jugendliche und junge Erwachsene)
- Kostenbeteiligung bei der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener, Achtung: Hier ist eine Gleichstellung erforderlich!
- Prämienvergabe bei Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements
Auch betriebliche Integrationsstellen wie Inklusionsbeauftragte, Schwerbehindertenvertretungen und Betriebsrat bzw. Personalrat erhalten Unterstützung.
Achtung: Bei finanziellen Unterstützungsleistungen kann in manchen Fällen die Zuständigkeit unklar sein. Ob Integrationsamt oder ein anderer Rehabilitationsträger zuständig sind, entscheidet hier die Zuständigkeitsklärung (§§ 14-15 SGB IX).
Integrationsfachdienste
Integrationsfachdienste stellen Dienste Dritter dar, die mit der Durchführung von Maßnahmen zur Inklusion schwerbehinderter und behinderter Menschen ins Arbeitsleben betraut werden (SGB IX §§ 185, 192 ff.).
Die Integrationsämter sind hierbei Hauptauftraggeber und finanzieren die Dienste aus einem Teil der Mittel der bereits genannten Ausgleichsabgabe. Integrationsfachdienste stellen ein Dienstleistungsangebot von verschiedenen gesetzlichen Leistungsträgern für schwerbehinderte Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber dar. Arbeitsbegleitender Betreuung spielt insbesondere eine Rolle bei Menschen mit geistiger oder emotionaler Behinderung. Aber auch in Fällen besonders schwerer körperlicher Beeinträchtigung oder Mehrfachbehinderung. Erschwerend kommen häufig weitere Vermittlungshemmer hinzu wie Langzeitarbeitslosigkeit, fortgeschrittenes Alter, Minderqualifikation oder Leistungsminderung. In all diesen Fällen leisten die Integrationsfachdienste unterstützt durch die Integrationsämter tolle Arbeit, um behinderten Menschen und ihren Arbeitgebern das Berufsleben beträchtlich zu erleichtern.
Wenn Sie mehr erfahren möchten über die Leistungen der Integrationsämter und wie diese Ihnen und Ihren Mitarbeitern zugutekommen können, sprechen Sie uns an!
Unser Team berät Sie gern in all Fragen rund um Ausgleichsabgabe und Unterstützungsleistungen für Betriebe, die Schwerbehinderte und Behinderte beschäftigen.