Gleichstellungsbeauftragte: Sind diese auch für Arbeitnehmer mit Behinderung zuständig?
Diskriminierung ist nicht nur unfair – sie ist auch gesetzlich verboten. Dementsprechend hat der Gesetzgeber für den Arbeitsmarkt auch eine Reihe an Anti-Diskriminierungs-Maßnahmen eingeführt. Schnell denkt man dabei an Gleichstellungsbeauftragte. Doch für wen sind diese verantwortlich? Werden Arbeitnehmer mit Behinderung von diesen auch vertreten? Und welche speziellen Rechte muss man beachten, um Schwerbehinderte nicht zu diskriminieren?
Was ist eine Gleichstellungsbeauftragte und wann braucht man sie?
Laut des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz darf niemand wegen seiner Herkunft, sexuellen Orientierung, seines Geschlechts oder wegen einer Behinderung diskriminiert werden. Leider ist dies auf dem Arbeitsmarkt nicht der Regelfall. Deswegen führte der Gesetzgeber sogenannte Gleichstellungsbeauftragte ein. Sie sind verpflichtend ab einer Betriebsgröße von 100 Angestellten und werden aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten bestellt.
Werden Arbeitnehmer mit Behinderung auch von den Gleichstellungsbeauftragten vertreten?
Nein, Gleichstellungsbeauftragte sollen lediglich für eine Gleichstellung der weiblichen Mitarbeiterschaft innerhalb des Unternehmens sorgen. Andere Formen der Diskriminierung fallen nicht in den offiziellen Aufgabenbereich einer Gleichstellungsbeauftragten. Der Grund: Sie sollen das Bundesgleichstellungsgesetz im Unternehmen durchsetzen – und dieses behandelt nur Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
Was bedeutet die Gleichstellung von Behinderten?
Gleichzeitig kennt der Gesetzgeber auch offiziell eine Form der “Gleichstellung von Behinderten”. Diese widmet sich jedoch der Gleichstellung behinderter Menschen mit Schwerbehinderten. Dies sorgt dafür, dass Menschen mit einer Behinderung zwischen 30 und 49% dieselben rechtlichen Privilegien genießen wie Schwerbehinderte. Diese Privilegien sollen eine “negative Diskriminierung” verhindern, also bspw. ein bevorzugtes Entlassen der behinderten Mitarbeitenden.
Über die Gleichstellung erhalten Behinderte:
• besonderen Kündigungsschutz
• Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung
• Betreuung durch spezielle Fachdienste
• Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber (wie Lohnkostenzuschüsse)
Geringere Belastbarkeit oder häufiges Fehlen aufgrund der Behinderung werden so als diskriminierende Kündigungsgründe erschwert.
Wichtig für Arbeitgeber: Gleichgestellte Behinderte haben Einfluss auf die Bemessung der Ausgleichsabgabe. Werfen Sie dafür doch am besten einmal einen Blick in unseren speziellen Ratgeberartikel zur Ausgleichsabgabe.
Die erste Diskriminierung beginnt bei der Arbeitsplatzvergabe
Die bittere Realität ist jedoch: Häufig kommt es gar nicht erst zu einer Diskriminierung am Arbeitsplatz, weil Menschen mit Behinderung bereits im Prozess der Bewerbung rausfallen werden. Die Arbeitslosigkeit bei behinderten Arbeitsfähigen ist daher doppelt so hoch wie beim Rest der Bevölkerung.
Zu Unrecht. Oftmals gibt der Grad der Behinderung nämlich keinerlei Aufschluss über die vorhandenen Qualifikationen der Person – oder deren reale Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz.
Ein Grund für uns, eine Arbeitsvermittlung für Menschen mit Behinderung ins Leben zu rufen. Arbeitnehmer erhalten so fachlich und menschlich passende Arbeitskräfte – und können ein sichtbares Zeichen gegen Diskriminierung setzen. Sowohl am Arbeitsplatz, als auch in der Vergabe dessen.
Klingt gut? Werfen Sie doch einmal einen Blick in unsere Stellenbörse – und überzeugen Sie sich selber, welche qualifizierten Fachkräfte auf Sie warten können!